OLG Dresden – 4 U 1975/23
Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an M. Parkinson „spontan“ anzugeben. Neurologischen Erkrankungen, zu denen auch Parkinson gehört, sind nicht ungewöhnlich und begründen keine spontane Anzeigepflicht.Allerdings hat der Antragssteller hieraus resultierende Einschränkungen der Beweglichkeit und