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BGH 21.09.2011 – IV ZR 203/09

Risikolebensversicherung: Rechtsfolgen einer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung gewonnenen Kenntnis des Versicherers über vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. September 2011 (Az. IV ZR 203/09) wurde ein Fall behandelt, der die Risikolebensversicherung betraf. Es ging um die Rechtsfolgen einer vom Versicherer gewonnenen Kenntnis über vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen, die ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung erlangt wurde.

Das Urteil stellte klar, dass die Kenntnisse, die der Versicherer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung gewonnen hat, nicht zur Anfechtung oder Kündigung des Vertrages verwendet werden dürfen. In diesem speziellen Fall hatte der Versicherungsnehmer einige Vorerkrankungen verschwiegen. Der Versicherer erfuhr von diesen Vorerkrankungen, jedoch ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung.

Das Gericht entschied, dass die Kenntnisse des Versicherers, die er auf diese Weise erlangt hatte, für die Beurteilung des Falls unzulässig waren. Die Rechte des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Datenschutz und die Vertraulichkeit seiner persönlichen medizinischen Informationen wurden in diesem Urteil betont und geschützt.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Beachtung der Rechtsvorschriften und Prozesse bei der Ermittlung und Verwendung von medizinischen Informationen durch Versicherer. Es betont auch die Wichtigkeit der Wahrung der Rechte des Versicherungsnehmers auf Privatsphäre und Datenschutz.

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