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BGH 10.05.2017 – IV ZR 30/16

Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer und Erfüllung von Anzeigepflichten durch Beantwortung von Gesundheitsfragen in einer „Erklärung vor dem Arzt“ vor einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung

Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Mai 2017 (Az. IV ZR 30/16) wurde ein Fall von Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verhandelt. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Versicherungsnehmer durch die Beantwortung von Gesundheitsfragen in einer „Erklärung vor dem Arzt“ vor einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung seine Anzeigepflichten erfüllt hatte.

Trotzdem kam es zu einer arglistigen Täuschung, weil der Versicherungsnehmer relevante Informationen über seinen Gesundheitszustand verschwiegen hatte. Der BGH stellte fest, dass der Versicherer in einem solchen Fall das Recht hat, den Vertrag anzufechten.

Dieses Urteil betont, wie wichtig es für Versicherungsnehmer ist, bei der Antragstellung vollständig und wahrheitsgemäß zu sein. Es zeigt auch, dass Versicherungsunternehmen sich bei nachgewiesener arglistiger Täuschung vom Vertrag lösen können.

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