Verletzung der Anzeigepflicht
Ein Verstoß gegen § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der die vorvertragliche Anzeigepflicht regelt, setzt immer eine objektive Verletzung dieser Pflicht voraus. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer den anzuzeigenden Umstand nicht kennt. In solchen Fällen ist es dem Versicherer (VR) nicht möglich, sich vom Vertrag zu lösen oder die Leistung zu verweigern.
Sollten Unklarheiten in Bezug auf Ihre Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen, können wir diese klären und Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte zu wahren.
Im Rahmen unserer Dienstleistungen übernehmen wir auch die Prüfung Ihres Versicherungsvertrags, die Klärung von Fragen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht, und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung. Dies umfasst die Unterstützung bei der Kommunikation mit Ihrer Versicherung, die Prüfung von Ablehnungsschreiben und gegebenenfalls die Durchführung von rechtlichen Schritten gegen die Versicherung.
Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer umfassenden Erfahrung und unserem fundierten Fachwissen im Bereich des Versicherungsrechts. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Sie den Versicherungsschutz erhalten, den Sie benötigen und bezahlt haben.