Lebensversicherungsvertrag: Anfechtung des Versicherers aufgrund einer ohne ausreichende Schweigepflichtentbindungserklärung gewonnenen Kenntnis über eine verschwiegene Behinderung des Versicherten
BGH 25.05.2011 – IV ZR 191/09
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Mai 2011 (Az. IV ZR 191/09) wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Versicherer eine Lebensversicherung aufgrund einer ihm bekannt gewordenen Behinderung des Versicherten anfechten wollte, die dieser im Versicherungsantrag verschwiegen hatte.
Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass der Versicherer die Information über die Behinderung erlangt hatte, ohne dass eine ausreichende Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherten vorlag. Nach Ansicht des BGH konnte der Versicherer den Vertrag nicht wirksam anfechten, da die Kenntnis von der Behinderung unter Verletzung der Schweigepflicht erlangt worden war.
Das Urteil betont die Wichtigkeit der Einhaltung von Datenschutzvorschriften und Patientenrechten im Versicherungsrecht. Es verdeutlicht, dass Versicherer die Rechte ihrer Versicherten achten müssen, auch wenn sie möglicherweise betrügerisches Verhalten vermuten.