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BGH 11.05.2011 – IV ZR 148/09

Lebensversicherung: Arglistanfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht; Nachfrageobliegenheit des Versicherers

Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Mai 2011 (Az. IV ZR 148/09) wurde ein Fall einer Lebensversicherung behandelt, in dem es um die Anfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ging.

Das Urteil bestätigte, dass Versicherungsnehmer verpflichtet sind, vor Vertragsabschluss alle gefragten und für die Risikobeurteilung des Versicherers relevanten Informationen wahrheitsgemäß anzugeben. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer relevante Informationen vorenthalten, was zu einer arglistigen Anfechtung durch den Versicherer führte.

Des Weiteren wurde in diesem Urteil festgestellt, dass auch der Versicherer eine Nachfrageobliegenheit hat. Das bedeutet, dass der Versicherer bei Unklarheiten oder offensichtlichen Lücken in den Angaben des Versicherungsnehmers nachfragen muss. Wenn der Versicherer dieser Obliegenheit nicht nachkommt, kann er die Anfechtung des Vertrags wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unter Umständen nicht erfolgreich durchsetzen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und vollständigen Informationen sowohl vonseiten des Versicherungsnehmers als auch des Versicherers.

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