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BGH 21.09.2011 – IV ZR 203/09

Risikolebensversicherung: Rechtsfolgen einer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung gewonnenen Kenntnis des Versicherers über vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen

Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. September 2011 (Az. IV ZR 203/09) wurde ein Fall verhandelt, in dem ein Versicherer Kenntnis über vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen erlangte, jedoch ohne eine ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung vorliegen zu haben.

In diesem Kontext betonte der BGH die Bedeutung der Wahrung der Rechte des Versicherungsnehmers. Wenn der Versicherer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung Kenntnis von relevanten Gesundheitsinformationen erlangt, kann dies nicht als Grundlage für eine Vertragsanpassung, Kündigung oder Anfechtung dienen.

Das Urteil hebt hervor, dass sowohl das Recht des Versicherers auf wahrheitsgemäße Angaben als auch das Recht des Versicherungsnehmers auf Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht zentral im Versicherungsrecht sind.

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