Ihr Ansprechpartner bei Anfechtung, Kündigung & Rücktritt Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung– Digital & Bundesweit
Haben Sie als Inhaber einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung ein Ablehnungsschreiben erhalten? Wird die Leistung aufgrund vermeintlich fehlerhafter Angaben in der Gesundheitsprüfung verweigert?
Unser Expertenteam prüft für Sie sorgfältig, ob eine tatsächliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt. Gemäß den Vorschriften des § 19 VVG, ist die Anzeigepflicht essentiell für die Gültigkeit des Vertrages.
Ist Ihr Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag über zehn Jahre alt? In diesem Fall wäre ein Rücktritt von der Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. eine Anfechtung gemäß § 21 VVG seitens der Versicherung unwirksam.
Als spezialisierte Rechtsanwälte prüfen wir den möglichen Rücktritt oder die Anfechtung Ihrer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Wir setzen uns dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und die Leistungen, die Ihnen rechtmäßig zustehen, durchzusetzen.
Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Ihre Versicherung Ihnen den Schutz bietet, den Sie benötigen und verdienen.
Ihre Experten für Versicherungsfragen
Ihr verlässlicher Partner in allen Belangen rund um Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Anfechtungen und Rücktritte. Unser erfahrenes Team steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht erfordert vom Antragssteller einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, wahrheitsgemäße Angaben, insbesondere zu Gesundheitsdaten, zu machen. Diese Daten ermöglichen der Versicherung eine korrekte Risikobewertung und Prämiengestaltung.
Versicherungen müssen Rücktritt oder Kündigung wegen Anzeigepflichtverletzung innerhalb eines Monats schriftlich begründen. Gesetzliche Ausschlussfristen begrenzen einen Rücktritt auf 5 Jahre. Nach 10 Jahren sind Anfechtungen ausgeschlossen.
Ein Verstoß gegen § 19 VVG (vorvertragliche Anzeigepflicht) setzt eine objektive Pflichtverletzung voraus. Wenn der Versicherungsnehmer den anzuzeigenden Umstand nicht kennt, kann die Versicherung den Vertrag nicht lösen, die Prämie erhöhen oder die Leistung verweigern.
Die Versicherung muss den Versicherungsnehmer klar und in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen. Ist dies nicht ordnungsgemäß erfolgt, besteht kein Recht auf Rücktritt, Vertragsanpassung oder Kündigung. Die Mitteilung muss auffällig sein, ansonsten sind die Rechte des Versicherers eingeschränkt.