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Anfechtung
Rücktritt
Kündigung

Ihr Ansprechpartner für Anfechtung, Kündigung & Rücktritt – Digital & Bundesweit

Rechtsberatung zu Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen:

Rücktritt, Anfechtung & vorvertragliche Anzeigepflicht

Haben Sie als Inhaber einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung ein Ablehnungsschreiben erhalten? Wird die Leistung aufgrund vermeintlich fehlerhafter Angaben in der Gesundheitsprüfung verweigert?

Unser Expertenteam prüft für Sie sorgfältig, ob eine tatsächliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt. Gemäß den Vorschriften des §19 VVG, ist die Anzeigepflicht essentiell für die Gültigkeit des Vertrages.

Ist Ihr Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag über zehn Jahre alt? In diesem Fall wäre ein Rücktritt von der Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. eine Anfechtung gemäß §21 VVG seitens der Versicherung unwirksam.

Als spezialisierte Rechtsanwälte prüfen wir den möglichen Rücktritt oder die Anfechtung Ihrer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Wir setzen uns dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und die Leistungen, die Ihnen rechtmäßig zustehen, durchzusetzen.

Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Ihre Versicherung Ihnen den Schutz bietet, den Sie benötigen und verdienen.

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Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen

Ablehnung der Leistung

Ihre Experten für Versicherungsfragen

Ihre Rechte – Unsere Expertise

In Deutschland sichern sich Millionen von Menschen durch Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen ab, sei es für den Schutz ihrer Lieben oder zur Sicherung ihres eigenen Lebensstandards. Doch weniger als die Hälfte dieser Versicherungsnehmer ist mit dem Prozess und den Entscheidungen ihrer Versicherungsgesellschaften im Leistungsfall zufrieden. Die Situation wird besonders kritisch, wenn eine Leistungsablehnung vorliegt und der Versicherer aufgrund von Anfechtung, Rücktritt oder Vertragsanpassung die Leistung verweigert. Es ist zu beachten, dass gemäß §§ 19 und 21 VVG das Recht der Versicherung zur Anfechtung, Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag nur dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat und der Versicherer korrekt auf die Konsequenzen dieser Verletzung hingewiesen hat. Unser Team hat tiefgreifende Erfahrungen in den Bereichen Rücktritt und Anfechtung von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Wir sind bestrebt, in jedem Schritt des Prozesses eine klare und offene Kommunikation zu gewährleisten. Unser Ziel ist es, Ihre rechtmäßigen Ansprüche zu sichern und Ihnen dabei zu helfen, die bestmögliche Lösung für Ihren individuellen Fall zu finden.
 

Gründlichkeit, Fachwissen & Engagement

Unsere Experten sind spezialisiert auf die genaue Analyse von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungsfällen, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Wir nutzen unser umfangreiches Wissen über das Versicherungsrecht, einschließlich §§ 19 und 21 VVG, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Bereich Rücktritt und Anfechtung von Versicherungen und lassen Sie uns gemeinsam für Ihre Rechte einstehen.
Unsere Leistungen für Ihre Versicherungsansprüche

Unsere Expertise für Ihr Anliegen

Ihr verlässlicher Partner in allen Belangen rund um Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Anfechtungen und Rücktritte. Unser erfahrenes Team steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht erfordert vom Antragssteller einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, wahrheitsgemäße Angaben, insbesondere zu Gesundheitsdaten, zu machen. Diese Daten ermöglichen der Versicherung eine korrekte Risikobewertung und Prämiengestaltung.

Vorraussetzungen zum Rücktritt

Versicherungen müssen Rücktritt oder Kündigung wegen Anzeigepflichtverletzung innerhalb eines Monats schriftlich begründen. Gesetzliche Ausschlussfristen begrenzen einen Rücktritt auf 5 Jahre. Nach 10 Jahren sind Anfechtungen ausgeschlossen.

Verletzung der Anzeigepflicht

Ein Verstoß gegen § 19 VVG (vorvertragliche Anzeigepflicht) setzt eine objektive Pflichtverletzung voraus. Wenn der Versicherungsnehmer den anzuzeigenden Umstand nicht kennt, kann die Versicherung den Vertrag nicht lösen, die Prämie erhöhen oder die Leistung verweigern.

Gesonderte Mitteilung

Die Versicherung muss den Versicherungsnehmer klar und in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen. Ist dies nicht ordnungsgemäß erfolgt, besteht kein Recht auf Rücktritt, Vertragsanpassung oder Kündigung. Die Mitteilung muss auffällig sein, ansonsten sind die Rechte des Versicherers eingeschränkt.