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OLG Saarbrücken: 5 U 87/22

Anforderungen an die „gesonderte Mitteilung“ nach § 19 Abs. 5 VVG

1. Ob ein als sog. „Doppelbelehrung“ erteilter Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung den formalen Anforderungen an die „gesonderte Mitteilung“ nach § 19 Abs. 5 VVG genügt, ist mittels einer Gesamtwürdigung und nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der einzelnen Elemente dieser Belehrung zu entscheiden.

2. Eine „Doppelbelehrung“ genügt den Anforderungen, wenn sie einerseits aus einem klaren, prägnant gefassten und durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis unmittelbar vor den Antragsfragen besteht, der deutlich und unübersehbar auf die Notwendigkeit der vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen, die Folgen eines Verstoßes sowie auf nähere Informationen in einer „gesonderten Mitteilung“ im „Anhang B“ hinweist, und anderseits dieser zusätzliche Hinweis, gleichwohl er sich auf der unteren Seitenhälfte nach einem optisch gleich gestalteten „Anhang A“ mit „weiteren Hinweisen für den Antragsteller und die zu versichernde(n) Person(en)“ befindet, angesichts dieses konkreten Verweises ohne weiteres aufzufinden ist und dort durch seine in Fettdruck gehaltene Überschrift erkennbar hervorsticht.

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