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OLG Dresden – 4 U 1975/23

Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an M. Parkinson „spontan“ anzugeben. Neurologischen Erkrankungen, zu denen auch Parkinson gehört, sind nicht ungewöhnlich und begründen keine spontane Anzeigepflicht.

Allerdings hat der Antragssteller hieraus resultierende Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik mitzuteilen, wenn der Versicherer nach „Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparates“ fragt.

Das Verschweigen derartiger Beschwerden indiziert Arglist.

Für die Frage, ob es sich um eine gefahrunerhebliche Bagatelle handelt, ist nicht isoliert auf die einzelne Krankheit, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand des VN vermitteln.

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